Satzung – Kambodschahilfe e. V.

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Kambodschahilfe“ und hat seinen Sitz in Berlin, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „eingetragener Verein”.

 

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist:
  1. Leisten von humanitärer Hilfe in Kambodscha, Kriegsopferhilfe
  2. Fürsorge für Kriegs- und Körperbeschädigte
  3. Pflege und Verbreitung der kambodschanischen Kultur in Deutschland

Alle Maßnahmen des Vereins dienen der Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Sammlung von humanitären Hilfsgütern, versenden derartiger Hilfsgüter nach Kambodscha, Aufbau von Projekten in Kambodscha, Durchführung von Kulturveranstaltungen in Kambodscha und in Deutschland, die allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern des Vereins offenstehen. Maßnahmen dazu sind:

zu 1: „Leisten von humanitärer Hilfe in Kambodscha, Kriegsopferhilfe“
  1. Leisten von humanitärer Hilfe
  2. Sammlung von orthopädischen Hilfsmitteln, vor allem Beinprothesen für Minenopfer
  3. Sammlung von Rollstühlen, Sammlung von Brillen und anderen medizinischen
  4. Hilfsmitteln, wie Verbandsmaterial, Einwegspritzen u. Ä. Versenden
  5. Sammlung von Geld, um die Hilfsmittel per Flugzeug oder Schiff versenden zu können
zu 2: „Fürsorge für Kriegs- und Körperbeschädigte”

Projekte: Einrichtung einer Prothesenwerkschatt für zur Versorgung Körperbehinderter in den Provinzen Siem Reap und Phnom Penh. Belieferung bereits bestehender Prothesenwerkstätten, Unterstützung mit Material und Personal.

zu 3: „Pflege und Verbreitung der kambodschanischen Kultur in Deutschland“

Herausgabe eines Informationsblattes über die Kambodschanische Kultur und Geschichte in Deutschland. Durchführung von öffentlich zugänglichen Informationsabenden.

Die Kulturveranstaltungen sollen vor allem dazu beitragen, dass das Land Kambodscha in Deutschland bekanntgemacht wird.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich aktiv für Zwecke des Vereins einzusetzen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Es können Ehrenmitglieder von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch die schriftliche Erklärung des Austritts, den Tod, den Ausschluss oder durch Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  3. wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  4. wegen unehrenhaften Handlungen

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied steht eine Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu, die Mehrheit darüber entscheidet.

 

§ 5

Beiträge

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Verein zur Zahlung fällig. Er gilt als Beitrag für das laufende Kalenderjahr. Termin für Mitgliedsbeitragszahlung der Folgejahre ist der 31. März. Über die Höhe des Beitrages beschliesst die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten die Beitragshöhe zu mindern.

 

§ 6

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder.

 

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand und als Gesamtvorstand.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertretern und einem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Treten Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit zurück, erfolgt die Neuwahl für die restliche Amtszeit bei der nächsten Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 2.500 € (fünftausend) sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand trifft alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung besonderer Interessen nach Bedarf Ausschüsse einzusetzen, die von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entspechender Tagesordnung einzuberufen; wenn es

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied mit schriftlicher Begründung zurücktritt, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das gilt auch für die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder und für die Auflösung des Vereins.

Auf Anträge, die in der Tagesordnung nicht verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die absolute Mehrheit erforderlich, d. h., wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Abwesende Mitglieder können schriftlich ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied delegieren. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen von Abwesenden vertreten.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen Tagungsleiter wählen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließen. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftlich Anträge zu stellen und Vorschläge zu machen. Über Eilanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Beschlüsse und Protokollierung

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungs- leiter und Protokollanten zu unterschreiben.

 

§ 10

Buch und Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer ausgeführt. Diese erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks darf das Vereinsvermögen nur an das Deutsche Rote Kreuz abgeführt werden, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Berlin, den 26. Juni 2000

 

Beiträge ab 1. Januar 2001:
Anträge für eine Mitgliedschaft sind beim Vorstand, Herrn Helmut Freundt, Rhinstraße 135 c/0 Kambodschahilfe.e.V., 10315 Berlin anzufordern.
  1. Ordentliches Mitglied: 35 € p. a. (70 DM bis 31. Dezember 2000)
  2. Schüler/Studenten/Azubis 15 € p. a. (30 DM bis 31. Dezember  2000)
  3. Mitgliedschaft auf Lebenszeit 1.000 € (2.000 DM bis 31. Dezember 2000)

 
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